LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2019
26 Ta (Kost) 6034/19
Normen:
RVG § 33;

VergleichsmehrwertZeugnis

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6034/19

DRsp Nr. 2019/12329

Vergleichsmehrwert Zeugnis

1. Geht der Inhalt einer Regelung im Vergleich über einfache Abwicklungsmaßnahmen nicht hinaus, entsteht insoweit kein Vergleichsmehrwert. 2. Das kann auch für eine Vereinbarung über die Erstellung eines Zeugnisses gelten. Geht - auch bei verhaltensbedingten Kündigungen - die Regelung über die Verwendung des Begriffs "wohlwollend" nicht hinaus, wird insbesondere keine sonstiger Inhalt (z.B. eine gute Note) festgelegt, rechtfertigt ein solcher Vergleichsinhalt in der Regel nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts. 3. Die Formulierung "wohlwollend" ist immer vor dem Hintergrund der konkreten Vorwürfe zu verstehen. Ein vollstreckbarer Zeugnisinhalt ergibt sich aus der Formulierung zudem nicht. Daher kann auch ein Titulierungsinteresse keinen Vergleichsmehrwert rechtfertigen (vgl. auch LAG Köln 22. Oktober 2007 - 2 Ta 279/07).

Der Wert eines Vergleiches bestimmt sich danach, worüber sich die Parteien geeinigt haben. Dazu können auch streitige Sachverhalte noch künftiger Verfahren gehören.

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 5. März 2019 - 5 Ca 1019/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe:

I.