LAG Köln - Beschluss vom 22.10.2007
2 Ta 279/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5248/06

Kein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen Zeugnisinhalten

LAG Köln, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 279/07

DRsp Nr. 2008/4257

Kein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen Zeugnisinhalten

»Sind einzelne Zeugnisinhalte nicht streitgegenständlich, rechtfertigt die im Zusammenhang mit einem Beendigungsvergleich protokollierte Pflicht, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, keinen Mehrwert. Die Formulierung stellt lediglich eine Rechtsfolgenbeschreibung dar. Ein Titulierungsinteresse rechtfertigt einen Mehrwert bei dieser Formulierung ebenfalls nicht, da keine vollstreckbaren Zeugnisinhalte vereinbart wurden.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 23 ;

Gründe: