BSG - Beschluss vom 20.03.2018
B 1 KR 76/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 117/15
SG Osnabrück, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 187/12

Vergütung einer KrankenhausbehandlungGrundsatzrügeVerjährungsfrist für Vergütungsforderungen der LeistungserbringerVerwirkung einer Vergütungsforderung

BSG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 76/17 B

DRsp Nr. 2018/4915

Vergütung einer Krankenhausbehandlung Grundsatzrüge Verjährungsfrist für Vergütungsforderungen der Leistungserbringer Verwirkung einer Vergütungsforderung

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gilt für Vergütungsforderungen der Leistungserbringer die sozialrechtliche vierjährige Verjährungsfrist. 3. Die Verwirkung einer Vergütungsforderung innerhalb einer kürzeren Zeitspanne setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG u.a. voraus, dass neben das Unterlassen der Rechtsausübung während eines längeren Zeitraums weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen.