LAG Thüringen - Urteil vom 11.01.2017
6 Sa 258/15
Normen:
SGB II § 6c Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 2-3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2025/14

Vergütung einer Sachbearbeiterin nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

LAG Thüringen, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 258/15

DRsp Nr. 2018/348

Vergütung einer Sachbearbeiterin nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

War auf das Arbeitsverhältnis einer Sachbearbeiterin mit der Bundesagentur für Arbeit ursprünglich aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Tarifwerk der Bundesagentur für Arbeit anwendbar, ist bei einem Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Bundesagentur für Arbeit in die Dienste eines kommunalen Trägers gemäß § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II auf das Rechtsverhältnis der Parteien ungeachtet der Regelung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II weiterhin das Tarifwerk der Bundesagentur für Arbeit anzuwenden.

Die Berufung der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 04.06.2015 - 5 Ca 2025/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klageerweiterung vom 28.12.2016 (Feststellung der Verpflichtung des Beklagten Überstunden zu bezahlen) wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte 13/16 und die Klägerin 3/16. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen; im Übrigen für die Klägerin nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6c Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 2-3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: