BSG - Urteil vom 12.12.2023
B 1 KR 32/22 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 5; § 325 SGB V a.F. ;
Fundstellen:
SGb 2024, 162
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 658/19
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 166/20

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung

BSG, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 32/22 R

DRsp Nr. 2024/2553

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung

Leitsatz

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 5; § 325 SGB V a.F. ;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus (im Folgenden Krankenhaus) und behandelte dort eine Versicherte der beklagten Krankenkasse (KK) in der Zeit vom 8. bis 30.1.2015 stationär. Eine von der KK eingeleitete sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) führte nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages. Das Krankenhaus stellte der KK daraufhin am 14.7.2015 eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro in Rechnung, die die KK am 29.7.2015 zahlte. Am 16.5.2019 setzte die KK diesen Betrag durch Verrechnung mit einer unstreitigen Vergütungsforderung des Krankenhauses in einem anderen Behandlungsfall wieder ab.