LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2020
L 20 KR 55/18
Normen:
PrüfvV (2015) § 7 Abs. 5; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 191/17

Vergütung einer stationären KrankenhausbehandlungKein Ausschluss einer Nachforderung

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 20 KR 55/18

DRsp Nr. 2021/1542

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung Kein Ausschluss einer Nachforderung

§ 7 Abs. 5 PrüfvV 2015 steht bereits nach seinem Wortlaut einer nachträglichen Korrektur einer Krankenhausrechnung nicht entgegen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.12.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.411,06 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PrüfvV (2015) § 7 Abs. 5; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und hierbei insbesondere um die Frage, ob § 7 Abs. 5 der zum 01.09.2014 in Kraft getretenen und für Krankenhausbehandlungen ab 01.01.2015 geltenden Prüfverfahrensvereinbarung (im Folgenden: PrüfvV 2015) einer Nachforderung entgegensteht.

Die Klägerin ist Trägerin eines zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses (§ 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -), in dem vom 09.03.2015 bis zum 28.03.2015 der bei der Beklagten Versicherte B. W. behandelt wurde.