BSG - Urteil vom 11.09.2018
B 1 KR 36/17 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a;
Fundstellen:
NZS 2019, 31
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 2463/15

Vergütung einer teilstationären Behandlung mit AvastinKeine Ansprüche auf Arzneimittel ohne deutschen arzneimittelrechtlichen Zulassungsstandard

BSG, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 36/17 R

DRsp Nr. 2018/17688

Vergütung einer teilstationären Behandlung mit Avastin Keine Ansprüche auf Arzneimittel ohne deutschen arzneimittelrechtlichen Zulassungsstandard

1. Das allgemein geltende, dem Gesundheitsschutz dienende innerstaatliche arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis darf durch eine vermeintlich "großzügige", im Interesse des einzelnen Versicherten erfolgende richterrechtliche Zuerkennung von Ansprüchen auf Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel nicht faktisch systematisch unterlaufen und umgangen werden.2. Damit verbunden wäre ein inakzeptables unkalkulierbares Risiko etwaiger Gesundheitsschäden für den betroffenen Versicherten und auch einer nicht gerechtfertigte Ausweitung der Leistungspflicht zu Lasten der übrigen Versicherten. 3. Eine Ausweitung der Ansprüche auf Arzneimittel, die deutschen arzneimittelrechtlichen Zulassungsstandards nicht genügen, muss auf eng umgrenzte Sachverhalte mit notstandsähnlichem Charakter begrenzt werden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3637,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer teilstationären Behandlung mit Avastin (Bevacizumab).