LAG Thüringen - Urteil vom 11.01.2017
6 Sa 199/14
Normen:
SGB II § 6c Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 2-3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1882/13

Vergütung eines Arbeitsvermittlers nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

LAG Thüringen, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 199/14

DRsp Nr. 2018/342

Vergütung eines Arbeitsvermittlers nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

War auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitsvermittlers mit der Bundesagentur für Arbeit ursprünglich aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Tarifwerk der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) anwendbar, ist bei einem Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Bundesagentur für Arbeit in die Dienste eines kommunalen Trägers gemäß § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II auf das Rechtsverhältnis der Parteien ungeachtet der Regelung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II weiterhin das Tarifwerk der Bundesagentur für Arbeit anzuwenden.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.05.2014 - 5 Ca 1882/13 - wird zurückgewiesen.

Auf Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.5.2014 - 5 Ca 1882/13 - teilweise abgeändert.