BSG - Urteil vom 19.07.2023
B 6 KA 22/22 R
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und S. 2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 11/18
SG Hamburg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 215/14

Vergütung eines Facharztes für Radiologie im Rahmen der vertragsärztlichen VersorgungKassenarztvergütung eines bei einem Kassenarzt angestellten Arztes für RadiologieIndividuelles Leistungsbudget bezüglich RadiologenVergütung eines Facharztes als Anfängerpraxis nach Ausscheiden aus zuvor bestehender Berufsausübungsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 22/22 R

DRsp Nr. 2023/11945

Vergütung eines Facharztes für Radiologie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Kassenarztvergütung eines bei einem Kassenarzt angestellten Arztes für Radiologie Individuelles Leistungsbudget bezüglich Radiologen Vergütung eines Facharztes als Anfängerpraxis nach Ausscheiden aus zuvor bestehender Berufsausübungsgemeinschaft

Bei Austritt eines Vertragsarztes aus einer Berufsausübungsgemeinschaft und Gründung einer Einzelpraxis mit einem angestellten Arzt, der zuvor nicht in der vertragsärztlichen Versorgung tätig war, ist zumindest bezüglich des angestellten Arztes von einer Praxisneugründung auszugehen und für diesen eine Vergütung in Höhe des Fachgruppendurchschnitts zugrunde zu legen.

Die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2021 und des Sozialgerichts Hamburg vom 26. September 2018 werden geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger insoweit neu zu bescheiden, als der Berechnung seines Honorars ein individuelles Leistungsbudget in Höhe des arztgruppendurchschnittlichen individuellen Leistungsbudgets für seinen Angestellten D zu Grunde gelegt wird.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.