LSG Hamburg - Urteil vom 02.06.2021
L 5 KA 11/18
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 116b; SGB V § 135 Abs. 2; EBM-Ä Nr. 34502; EBM-Ä Nr. 34504; EBM-Ä Nr. 34505; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 215/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an eine Anpassung des individuellen Leistungsbudgets - ILB - eines Facharztes für Radiologie im Hinblick auf den Status einer sogenannten AnfängerpraxisRechtmäßigkeit der Aufteilung des Arztgruppenkontingents

LSG Hamburg, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 11/18

DRsp Nr. 2021/13512

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an eine Anpassung des individuellen Leistungsbudgets – ILB – eines Facharztes für Radiologie im Hinblick auf den Status einer sogenannten Anfängerpraxis Rechtmäßigkeit der Aufteilung des Arztgruppenkontingents

1. Bei einem bereits zugelassenen Arzt, der aus einer Berufsausübungsgemeinschaft austritt und nunmehr in Einzelpraxis mit einem angestellten Arzt tätig ist, handelt es sich nicht um neu zugelassene Ärzte mit einem Anspruch auf ein individuelles Leistungsbudget in Höhe des arztgruppendurchschnittlichen Leistungsbudgets. 2. Die Aufteilung des Arztgruppenkontingents der Radiologen in ein Unterkontingent für CT-gesteuerte Interventionen und ein Unterkontingent für alle anderen Leistungen verletzt kein höherrangiges Recht.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 116b; SGB V § 135 Abs. 2; EBM-Ä Nr. 34502; EBM-Ä Nr. 34504; EBM-Ä Nr. 34505; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12;

Tatbestand

Der Kläger begehrt ein höheres Honorar für das erste Quartal 2014.