LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.08.2013
26 Sa 61/13
Normen:
BGB § 307; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 10641/12

Vergütung eines Versicherungsmitarbeiters im Außendienst aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung auf abgelöste Gesamtbetriebsvereinbarung mit befristete ProvisionsregelungenZständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unternehmensweite Regelung zum Verhältnis von festen Gehaltsbestandteilen zu variablen Einkommensbestandteilen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 26 Sa 61/13

DRsp Nr. 2014/5987

Vergütung eines Versicherungsmitarbeiters im Außendienst aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung auf abgelöste Gesamtbetriebsvereinbarung mit befristete ProvisionsregelungenZständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unternehmensweite Regelung zum Verhältnis von festen Gehaltsbestandteilen zu variablen Einkommensbestandteilen

1. Verweisungen im Arbeitsvertrag auf ohnehin anwendbare gesetzliche, tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften sind im Zweifel deklaratorisch gemeint. Die Arbeitsvertragsparteien wollen in der Regel durch die Verweisung auf ohnehin geltende kollektive Regelungen keinen eigenständigen individualvertraglichen Geltungsgrund für diese Regelungen schaffen. Sie bringen regelmäßig durch eine solche Verweisung nur zum Ausdruck, dass nicht sämtliche für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen im Text des Arbeitsvertrags wiedergegeben, sondern darüber hinaus in den genannten kollektiven Vereinbarungen enthalten sind (vgl. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 256/07, Rn. 24).