LAG Saarland - Urteil vom 03.11.2004
2 Sa 34/04
Normen:
ZTV § 13 § 13 Abs. 1 ; JahresarbeitzeitTV § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b § 6 Abs. 5 ; EFZG § 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 326/02

Vergütung für ausgefallene Schicht zwischen Silvester und Neujahr nach Tarifverträgen der Deutschen Bahn AG

LAG Saarland, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 34/04

DRsp Nr. 2005/2143

Vergütung für ausgefallene Schicht zwischen Silvester und Neujahr nach Tarifverträgen der Deutschen Bahn AG

»Zur Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der DB AG, wenn eine Schicht ausfällt, die sich von Silvester auf Neujahr erstrecken sollte.«

Normenkette:

ZTV § 13 § 13 Abs. 1 ; JahresarbeitzeitTV § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b § 6 Abs. 5 ; EFZG § 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war in der Werkstatt der Beklagten in K. als Energieelektroniker beschäftigt. Er arbeite im Schichtdienst, und zwar von Montag bis Freitag abwechselnd in Frühschicht, Mittagsschicht und Nachtschicht. Von Silvester 2001 auf Neujahr 2002 hätte die Arbeitszeit des Klägers regulär am Silvesterabend um 22.00 Uhr begonnen und bis zum nächsten Morgen um 6.00 Uhr gedauert. Diese Zeit brauchte der Kläger nicht zu arbeiten. Silvester war ein Montag, Neujahr war ein Dienstag. Die Parteien streiten darüber, ob und wie diese ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten ist. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifbindung der "Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der .. AG" (Blatt 67 ff der Akten) und der "Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der .. AG" (Blatt 91 ff der Akten) anwendbar.