LAG Köln - Urteil vom 26.06.2013
3 Sa 1054/12
Normen:
GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2725/12

Vergütung für Breakstunden - Arbeitsunterbrechung als Pause - Beteiligung Betriebsrat bei Festlegung der Pausen

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 1054/12

DRsp Nr. 2013/19695

Vergütung für Breakstunden - Arbeitsunterbrechung als Pause - Beteiligung Betriebsrat bei Festlegung der Pausen

Parallelverfahren zu LAG Köln, 26.04.2013, 4 Sa 1120/12

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2012 - 11 Ca 2725/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen (Lohndifferenz März 2011 und November 2011);

b)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.219,48 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen (unzulässige Arbeitszeitunterbrechungen in dem Zeitraum 01.04.2011 bis 31.07.2012).

c)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012 zu zahlen (Zuschläge für unzulässige Arbeitszeitunterbrechungen an Sonn- und Feiertagen).

d)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 ;

Tatbestand

1. 2. 3.