BSG - Urteil vom 16.05.2018
B 6 KA 45/16 R
Normen:
SGB V § 120 Abs. 2; SGB V § 121;
Fundstellen:
NZS 2018, 629
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 268/15
SG Mannheim, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 4340/09

Vergütung für die Durchführung von Laborleistungen im Rahmen des sog. Neugeborenen-Screenings in der gesetzlichen KrankenversicherungVerbindlichkeit eines Vertrags nach § 120 Abs. 2 SGB V auch für Krankenkassen von Landesverbänden mit einem Sitz außerhalb des Landes

BSG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 45/16 R

DRsp Nr. 2018/8645

Vergütung für die Durchführung von Laborleistungen im Rahmen des sog. Neugeborenen-Screenings in der gesetzlichen Krankenversicherung Verbindlichkeit eines Vertrags nach § 120 Abs. 2 SGB V auch für Krankenkassen von Landesverbänden mit einem Sitz außerhalb des Landes

Der Vertrag zwischen einer Hochschulklinik und den Verbänden der Krankenkassen in ihrem Sitzland ist grundsätzlich für alle Krankenkassen verbindlich, deren Versicherte in der Hochschulambulanz der Klinik behandelt werden.

1. Die Grundsätze für die Abgrenzung von Leistungen gynäkologischer Belegärzte und Krankenhausleistungen gelten ungeachtet der grundlegenden Änderungen der Finanzierung von Krankenhausleistungen auch nach Inkrafttreten des Fallpauschalengesetzes vom 23.04.2002 (BGBl I 1412) weiter. 2. Die Erstversorgung des neugeborenen Kindes auch im Kreißsaal einschließlich eventuell notwendig werdender Reanimationsleistungen ist Aufgabe des Belegarztes und ist insoweit eine belegärztliche Leistung. 3. Diese Leistung gehört deshalb, auch soweit sie gegenüber dem Neugeborenen und nicht gegenüber der Mutter als der eigentlichen Patientin des Belegarztes erbracht wird, nicht zu den vom Belegkrankenhaus geschuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen.