BSG - Beschluss vom 27.10.2020
B 1 KR 35/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; FPV § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 308
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 875/18
SG Dortmund, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1753/15

Vergütung für eine stationäre BehandlungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 35/19 B

DRsp Nr. 2021/1923

Vergütung für eine stationäre Behandlung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das BSG die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis jedenfalls bereits ausgeräumt sind – hier von Rechtsfragen zur Auslegung der Fallpauschalenvereinbarung bei der Abrechnung der Behandlung von Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.096,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; FPV § 5 Abs. 2;

Gründe

I