BSG - Urteil vom 08.08.2018
B 6 KA 26/17 R
Normen:
SGB V § 87b Abs. 4; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 197
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 174/16

Vergütung für Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 des EBM-ÄQuotierung von LeistungenBegriff der übermäßigen AusdehnungHonorarbegrenzende Maßnahmen

BSG, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 26/17 R

DRsp Nr. 2018/15470

Vergütung für Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 des EBM-Ä Quotierung von Leistungen Begriff der "übermäßigen Ausdehnung" Honorarbegrenzende Maßnahmen

Die verbindliche Vorgabe einer bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote für die Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Labormedizin durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist rechtmäßig.

1. Der Begriff der "übermäßigen Ausdehnung" in § 87b Abs. 2 S. 1 SGB V ist nicht allein arztindividuell, sondern auch fachgruppenbezogen zu verstehen. 2. Die übermäßige Ausdehnung ist nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, dass der Arzt das "Praxisvolumen" nur unter Verletzung der Pflichten zur sorgfältigen und persönlichen Behandlung bewältigen kann, also angesichts des Umfangs der abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können und mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind.3. Auch honorarbegrenzende Maßnahmen, die Mengenausweitungen durch eine Facharztgruppe zulasten anderer Arztgruppen verhindern, sind zu berücksichtigen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 1. Februar 2017 wird zurückgewiesen.