BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 6 KA 3/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 87b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 30/16
SG Mainz, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 164/14

Vergütung für LaborleistungenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenQuotierung der Vergütung von Laboratoriumsuntersuchungen

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 3/19 B

DRsp Nr. 2019/15632

Vergütung für Laborleistungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Quotierung der Vergütung von Laboratoriumsuntersuchungen

1. Leistungen für Laboratoriumsuntersuchungen nach dem Kapitel 32 EBM-Ä können quotiert werden. 2. Die Vorgabe einer Quotierung der Vergütung von Laboratoriumsuntersuchungen durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V rechtmäßig gedeckt.3. Die Darstellung einer bestimmten eigenen Gesetzesauslegung begründet keine weitere Klärungsbedürftigkeit von grundsätzlich vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfragen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 45 544 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 87b Abs. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) im Quartal 3/2013.