SG Koblenz, Beschluß vom 02.01.2006 - Aktenzeichen S 8 SB 460/05
DRsp Nr. 2007/20814
Vergütung für wissenschaftliches Fachgutachten
Bei einem Gutachten zur Feststellung des Grads der Behinderung führt selbst die für die exakte Diagnosebezeichnung eines psychiatrischen Krankheitsbildes erforderliche Auseinandersetzung des Sachverständigen mit Kausalitätszusammenhängen und differenzial-diagnostischen Problemen nicht zur Zuordnung der Gutachtenleistung zur Honorargruppe "M3" im Sinne der Anlage 1 zum JVEG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]