Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. April 2020 wird abgeändert.
Die Kosten der Begutachtung gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz werden in voller Höhe von der Staatskasse übernommen.
Die Staatskasse hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) begehrt die Kosten für die Erstattung eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens.
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