LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.11.2020
L 7 SB 40/20 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 43/16

Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Übernahme der gesamten Kosten für ein Gutachten durch die Staatskasse in einem Rechtsstreit über die Feststellung des Grades der Behinderung und von Merkzeichen mit einem komplexen und medizinisch schwierigen Sachverhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen L 7 SB 40/20 B

DRsp Nr. 2021/2584

Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Übernahme der gesamten Kosten für ein Gutachten durch die Staatskasse in einem Rechtsstreit über die Feststellung des Grades der Behinderung und von Merkzeichen mit einem komplexen und medizinisch schwierigen Sachverhalt

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. April 2020 wird abgeändert.

Die Kosten der Begutachtung gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz werden in voller Höhe von der Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) begehrt die Kosten für die Erstattung eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens.