BSG - Urteil vom 12.12.2023
B 1 KR 17/22 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 2 S. 1; SGB V § 108;
Fundstellen:
SGb 2024, 90
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 KR 504/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 251/21

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung; Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis

BSG, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 17/22 R

DRsp Nr. 2024/4172

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung; Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis

1. Erklärt das klagende Krankenhaus bei einem Streit über eine Krankenhausvergütung ohne kostenprivilegierte Beteiligte einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, setzt die Begründetheit der auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klage jedenfalls voraus, dass sich das ursprünglich verfolgte Klagebegehren tatsächlich erledigt hat. 2. Eine solche Ereldigung liegt jedoch nicht vor, soweit die beklagte Krankenkasse den streitigen Betrag "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt" gezahlt und ausdrücklich geltend gemacht hat, die Hauptforderung stehe weiterhin offen. Ein solcher Vorbehalt, bei dem der Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine Rechtsverteidigung fortsetzt, bewirkt keine Erfüllung und stellt kein erledigendes Ereignis dar. Insbesondere dann, wenn die Krankenkasse - wie hier - eindeutig ihren Willen zum Ausdruck bringt, mit der geleisteten Zahlung keine Erfüllung bewirken zu wollen, ist auch für eine gegenteilige Auslegung der Erklärung als erfüllende Zahlung unter einer aufschiebenden Bedingung nach dem "Gesamtzusammenhang der Regelungen" kein Raum.

Tenor