LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.06.2022
L 16 KR 251/21
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 948
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 KR 504/19

Vergütung einer stationären KrankenbehandlungErledigung einer Klageforderung durch ZahlungZahlung unter VorbehaltSchutz der Krankenhäuser vor Liquiditätsengpässen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.06.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 251/21

DRsp Nr. 2022/14668

Vergütung einer stationären Krankenbehandlung Erledigung einer Klageforderung durch Zahlung Zahlung unter Vorbehalt Schutz der Krankenhäuser vor Liquiditätsengpässen

Zum Zahlungsanspruch des Krankenhauses nach § 13 des Niedersächsischen Sicherstellungsvertrages. Der Senat teilt nicht die Ansicht der beklagten Krankenkasse, es reiche bereits grundsätzlich schon aus, dass sie ihre (Vorleistungs-)pflicht (auch unsubstantiiiert) bestreite, sofern dies nicht rechtmissbräuchlich geschehe, insbesondere im Falle begründeter Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung dürfe sie die Zahlung verweigern, wobei es ausreiche, dass sie die Begründung erst im gerichtlichen Verfahren substantiiere.