BSG - Urteil vom 19.06.2018
B 1 KR 32/17 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGG § 162;
Fundstellen:
BSGE 126, 87
NZS 2018, 913
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 711/15
SG Düsseldorf, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1199/12

Vergütung stationärer KrankenhausbehandlungEingeschränkte revisionsrechtliche Kontrolle von LandesrechtErlass von Landesrecht zum Zwecke der Vereinheitlichung

BSG, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 32/17 R

DRsp Nr. 2018/13177

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Eingeschränkte revisionsrechtliche Kontrolle von Landesrecht Erlass von Landesrecht zum Zwecke der Vereinheitlichung

1. Ein Plankrankenhaus hat Anspruch auf Vergütung für die Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten nur für Leistungen im Rahmen seines Versorgungsauftrags, wenn keine Notfallbehandlung erfolgt. 2. Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergibt sich aus regelmäßig nicht revisiblem Landesrecht, nämlich den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung sowie ergänzenden Vereinbarungen.

1. Landesrecht unterliegt nach § 162 SGG nur dann der revisionsgerichtlichen Kontrolle, wenn sich sein Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt; das ist für das nordrhein-westfälische Landeskrankenhausplanungsrecht nicht der Fall, es gilt vielmehr nur innerhalb dieses Bundeslandes. 2. Wenn das im Bezirk des LSG geltende nordrhein-westfälische Landesrecht bewusst zum Zwecke der Vereinheitlichung übereinstimmend mit dem Krankenhausplanungsrecht anderer Länder erlassen worden wäre, bestünde hingegen Revisibilität.