LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2020
L 11 KR 2249/20
Normen:
SGB V § 109 Abs. 5 S. 1-3; SGB I § 45; BGB § 215; BGB § 387; BGB § 389;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 801/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an einen Ausschluss der Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen im Sinne von § 325 SGB V im Hinblick auf die gerichtliche Geltendmachung eines AnspruchsVerfassungsmäßigkeit von § 325 SGB V

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 2249/20

DRsp Nr. 2021/212

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an einen Ausschluss der Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen im Sinne von § 325 SGB V im Hinblick auf die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs Verfassungsmäßigkeit von § 325 SGB V

Zur Geltendmachung von Ansprüchen iSv § 325 SGB V aF/§ 412 SGB V nF gehört jede Form der Rechtsdurchsetzung, sowohl aktiv als auch passiv und damit nicht nur die Erhebung einer Klage, sondern auch die Aufrechnung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.06.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 467,05 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 5 S. 1-3; SGB I § 45; BGB § 215; BGB § 387; BGB § 389;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.