LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2020
L 16 KR 128/18
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; KHEntgG § 2 Abs. 2; KHEntgG § 7; KHG; BÄO § 2 Abs. 1; BÄO § 2 Abs. 2; BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BÄO § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 123; BGB § 278 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812; BGB § 814;
Fundstellen:
NZS 2021, 982
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 114/17

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungPflichtverletzung des Krankenhausträgers durch die Behandlung von Patienten durch einen falschen Arzt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 128/18

DRsp Nr. 2021/12077

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtverletzung des Krankenhausträgers durch die Behandlung von Patienten durch einen "falschen" Arzt

Der Träger eines nach § 109 Abs. 4 SGB V zugelassenen Krankenhauses verletzt seine Pflichten aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen, wenn er in Behandlungsfällen seiner Hauptverpflichtung zur operativen Versorgung durch einen Arzt nicht nachgekommen ist, sondern an den Patienten strafbare Körperverletzungen vornehmen ließ – hier nach einer Rücknahme der Approbation als Arzt nach deren rechtswidrig erwirkter Erteilung mittels einer gefälschten Urkunde unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in betrügerischer Absicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 06.02.2018 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.595,44 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt 4/5 und die Klägerin 1/5 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.904,02 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; KHEntgG § 2 Abs. 2; KHEntgG § 7; KHG; BÄO § 2 Abs. 1; BÄO § 2 Abs. 2;