BSG - Urteil vom 19.11.2019
B 1 KR 10/19 R
Normen:
SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; SGB V § 301; SGB IV §§ 67 ff.; SGB IV § 67 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
NZS 2020, 508
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 46/17
SG Hamburg, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 2381/13

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungVerwirkung von Nachforderungen bei fehlender Geltendmachung weder im laufenden noch nachfolgenden vollen Haushaltsjahr der KrankenkasseKeine Unschlüssigkeit der ursprünglichen Schlussrechnung durch die fehlende Kodierung eines Zusatzentgelts

BSG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 10/19 R

DRsp Nr. 2020/1423

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Verwirkung von Nachforderungen bei fehlender Geltendmachung weder im laufenden noch nachfolgenden vollen Haushaltsjahr der Krankenkasse Keine Unschlüssigkeit der ursprünglichen Schlussrechnung durch die fehlende Kodierung eines Zusatzentgelts

1. Stellt das Krankenhaus der Krankenkasse eine Schlussrechnung mit ins Auge springendem Korrekturbedarf, hindert dies den Eintritt der Verwirkung. 2. Die von der Krankenkasse gewählte Prüftiefe der Krankenhausabrechnung bestimmt, welche Erkenntnisquellen dafür maßgeblich sind, ob ein ins Auge springender Korrekturbedarf der Schlussrechnung besteht.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3184,75 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; SGB V § 301; SGB IV §§ 67 ff.; SGB IV § 67 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.