BSG - Urteil vom 28.11.2013
B 3 KR 33/12 R
Normen:
KHEntgG § 7; KHEntgG § 9; SGB V § 109; SGB V § 70;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 127/09
SG Saarbrücken - S 23 KR 397/09 - 26.11.2009,

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Ausschluss einer Fallzusammenführung im DRG-System bei Wiederaufnahme nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab der Erstaufnahme

BSG, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 33/12 R

DRsp Nr. 2014/3131

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Ausschluss einer Fallzusammenführung im DRG-System bei Wiederaufnahme nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab der Erstaufnahme

Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs 2 S 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2006 (juris: KFPVbg 2006) ist ausgeschlossen, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten erst nach Ablauf der Frist von 30 Kalendertagen ab der Erstaufnahme zur Weiterbehandlung wieder aufgenommen hat und eine Wiederaufnahme innerhalb der Frist medizinisch nicht geboten war.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5316,57 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 7; KHEntgG § 9; SGB V § 109; SGB V § 70;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei stationäre Krankenhausbehandlungen im Wege der Fallzusammenführung mit nur einer Fallpauschale abzurechnen sind.