BSG - Urteil vom 28.11.2013
B 3 KR 4/13 R
Normen:
SGB 5 § 275 Abs. 1c S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 118/10
SG Darmstadt, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 155/09

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Begutachtung des Abrechnungsfalles durch den MDK; Rechtmäßigkeit der Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c S. 3 SGB 5

BSG, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 4/13 R

DRsp Nr. 2014/4142

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Begutachtung des Abrechnungsfalles durch den MDK; Rechtmäßigkeit der Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c S. 3 SGB 5

Der Grundsatz, dass der Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung der Aufwandspauschale trotz Bestätigung des Abrechnungsbetrags durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfällt, wenn die Krankenkasse durch eine Falschkodierung zur Einleitung des Prüfverfahrens veranlasst worden ist, beschränkt sich auf Fälle der nachweislich fehlerhaften Kodierung, gilt also nicht, wenn das Krankenhaus gute Gründe für die vorgenommene Kodierung geltend machen kann und zur zweifelsfreien Aufklärung weitere aufwändige Ermittlungen erforderlich wären (Bestätigung und Weiterentwicklung von BSG vom 22.6.2010 - B 1 KR 1/10 R = BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. November 2012 geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. März 2010 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2009 zu zahlen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Der Streitwert für alle Instanzen wird auf 100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB 5 § 275 Abs. 1c S. 3;