BSG - Urteil vom 17.12.2013
B 1 KR 70/12 R
Normen:
SGB V § 137c;
Fundstellen:
BSGE 115, 95
BSGE 2015, 95
DB 2014, 8
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2254/10
SG Reutlingen, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 4328/06

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Abrechnung vom G-BA nicht ausgeschlossener Behandlungsmethoden; Anerkennung der allogenen Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei einer schweren aplastischen Anämie

BSG, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen B 1 KR 70/12 R

DRsp Nr. 2014/4819

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Abrechnung vom G-BA nicht ausgeschlossener Behandlungsmethoden; Anerkennung der allogenen Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei einer schweren aplastischen Anämie

1. Der bei Krankenhausbehandlung Versicherter zu beachtende allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse kann es erfordern, dass betroffene Patienten in einem Indikationsbereich regelmäßig lediglich im Rahmen kontrollierter klinischer Studien behandelt werden. 2. Sind die praktischen Möglichkeiten erzielbarer Evidenz des Nutzens einer Behandlungsmethode eingeschränkt, können sich die Anforderungen an das Evidenzniveau des allgemein anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse vermindern.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. November 2012 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 116 428,57 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 137c;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.