BSG - Urteil vom 28.03.2017
B 1 KR 29/16 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHG § 17b;
Fundstellen:
BSGE 123, 15
NZS 2017, 512
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 38/16
SG Mainz, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 439/12

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an eine Fallzusammenführung bei zwei stationären Aufenthalten zur Diagnosestellung sowie zur Operation

BSG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 29/16 R

DRsp Nr. 2017/6321

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an eine Fallzusammenführung bei zwei stationären Aufenthalten zur Diagnosestellung sowie zur Operation

1. Ein Krankenhaus beurlaubt einen stationär behandelten Versicherten, wenn es in die Unterbrechung der Behandlung einwilligt und vorsieht, ihn in einem überschaubaren Zeitraum zur Fortsetzung der Behandlung wieder aufzunehmen, ohne dass dessen Wiederaufnahme im Zeitpunkt der Unterbrechung bereits sicher feststehen muss. 2. Ein Krankenhaus darf einen Versicherten, dessen stationäre Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, nicht entlassen, sondern muss ihn für die zulässige Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung beurlauben, wenn dies wirtschaftlicher ist. 3. Landesverträge können die Voraussetzungen der Beurlaubung stationär behandelter Versicherter nicht wirksam abweichend von Bundesrecht regeln.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 2016 geändert und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14. Dezember 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2570,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1;