BSG - Urteil vom 17.12.2013
B 1 KR 57/12 R
Normen:
BGB § 387; BPflV (1994) § 14; KHG § 17b; SGB V § 109; SGB V § 12; SGB V § 2; SGB V § 70;
Fundstellen:
NZS 2014, 381
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 347/10
SG Darmstadt, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 576/09

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Zulässigkeit eines Verlegungsabschlags bei der Verlegung aus einem ausländischen Krankenhaus

BSG, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen B 1 KR 57/12 R

DRsp Nr. 2014/3867

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Zulässigkeit eines Verlegungsabschlags bei der Verlegung aus einem ausländischen Krankenhaus

Ein Verlegungsabschlag kommt im aufnehmenden Krankenhaus bei Berechnung der Krankenhausvergütung für die Behandlung Versicherter nach Fallpauschalen auch dann in Betracht, wenn die Verlegung aus einem ausländischen Krankenhaus erfolgt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2012 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. September 2010 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2609,29 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 387; BPflV (1994) § 14; KHG § 17b; SGB V § 109; SGB V § 12; SGB V § 2; SGB V § 70;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnung mit einem auf die Nichtberücksichtigung eines Verlegungsabschlags gestützten Erstattungsanspruch.