BSG - Urteil vom 08.12.2022
B 8 SO 8/20 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 2 S. 1; SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII a.F. § 77 Abs. 1 S. 2-3 und S. 5-6; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 97 Abs. 1; SGB XII § 97 Abs. 2 S. 1; SGB XII a.F. § 80; AG- SGB XII M-V § 2 S. 1; AG- SGB XII M-V § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII a.F. § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII a.F. § 76 Abs. 2 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 124 Abs. 1 S. 3-6;
Fundstellen:
NZS 2023, 749
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 3/13 KL

Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XIILeistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung mit stationärer Nachsorgeeinrichtung für suchtkranke MenschenVergütungsansprüche aufgrund von Vereinbarung zwischen Nachsorgeeinrichtung und überörtlichem SozialhilfeträgerWirksamkeit der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung aus einer Vergütungsvereinbarung

BSG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 8/20 R

DRsp Nr. 2023/6288

Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung mit stationärer Nachsorgeeinrichtung für suchtkranke Menschen Vergütungsansprüche aufgrund von Vereinbarung zwischen Nachsorgeeinrichtung und überörtlichem Sozialhilfeträger Wirksamkeit der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung aus einer Vergütungsvereinbarung

Die Entscheidung einer Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII a.F. ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Prüfbar sind nur die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen, die ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung und des verfahrensrechtlichen Gestaltungsspielraums bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Soweit die Schiedsstelle bei Überprüfung der Kostenansätze einer Nachsorgeeinrichtung keine Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen vergleichbaren Einrichtungen zum Vergleich heranzieht, ist der Schiedsspruch zu beanstanden. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Kostenaufwand der Nachsorgeeinrichtung und hiermit vergleichbarer anderer Einrichtung.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2019 sowie die Entscheidung der Schiedsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 80 SGB XII vom 30. Oktober 2012 aufgehoben.