BAG - Urteil vom 22.08.2001
5 AZR 108/00
Normen:
BeschFG 1985 § 2 Abs. 1 ; BAT § 34, SR 2 I I Nr. 3 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ;
Fundstellen:
BAGE 98, 368
BAGReport 2002, 156
BB 2002, 632
MDR 2002, 461
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 15.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1132 b/98
LAG Schleswig-Holstein, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 323/99

Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten

BAG, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 108/00

DRsp Nr. 2002/4380

Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten

»Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten (teilweise Aufgabe von Senat, 20. November 1996 - 5 AZR 414/95 -, BAGE 84, 335).« Orientierungssätze: 1. Teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer haben für die Unterrichtsstunden, die sie über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinaus erbringen, Anspruch auf anteilige Vergütung. Nr. 3 der SR 2 I I BAT ist unwirksam, soweit hierin § 34 Abs. 1 Satz 3 BAT für unanwendbar erklärt und auf die für Beamte geltenden Vorschriften verwiesen wird (Bestätigung von Senat, 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 -, BAGE 91, 262). 2. Zur Unzulässigkeit einer Revision nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO.

Normenkette:

BeschFG 1985 § 2 Abs. 1 ; BAT § 34, SR 2 I I Nr. 3 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit August 1984 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einem Stundenumfang von 9/27 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT Anwendung. Der Kläger bezieht Vergütung nach der VergGr. IV a BAT.