Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit August 1984 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einem Stundenumfang von 9/27 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der
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