A. Auf die Berufung beider Parteien und unter Zurückweisung beider Berufungen im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Suhl vom 22.05.2014,
1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab 01.01.2012 die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden und der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.01.2012 eine Funktionsstufe 1 der Tätigkeitsebene IV zu zahlen.
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