LAG Thüringen - Urteil vom 10.01.2017
7 Sa 172/14
Normen:
SGB II § 6c Abs. 1 S. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 2-3; SGB II § 6c Abs. 5 S. 1-2; TV-BA § 20 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1881/13

Vergütung und Eingruppierung einer Arbeitsvermittlerin nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

LAG Thüringen, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 172/14

DRsp Nr. 2018/341

Vergütung und Eingruppierung einer Arbeitsvermittlerin nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

1. Der als Vertragsrecht geltende Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) ist nach dem Arbeitgeberwechsel auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II weiter anzuwenden und wird nicht gemäß § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II vom TVöD/VKA ersetzt. 2. Weder aus § 6c Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II noch aus § 20 TV-BA ergibt sich ein Anspruch auf Fortzahlung der Funktionsstufe 1 für eine Abwesenheitsvertretung, wenn diese nach dem Arbeitgeberwechsel nicht mehr übertragen ist (§ 20 Abs. 5 TV-BA).

A. Auf die Berufung beider Parteien und unter Zurückweisung beider Berufungen im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Suhl vom 22.05.2014, 5 Ca 1881/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab 01.01.2012 die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden und der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.01.2012 eine Funktionsstufe 1 der Tätigkeitsebene IV zu zahlen.