BSG - Urteil vom 17.07.2013
B 6 KA 37/12 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a;
Fundstellen:
DB 2014, 8
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 21/10
SG Hamburg, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 452/06

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Berechnung des Punktwerts für zeitgebundene und genehmigungsbedürftige Leistungen der Psychotherapie

BSG, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 37/12 R

DRsp Nr. 2013/23166

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Berechnung des Punktwerts für zeitgebundene und genehmigungsbedürftige Leistungen der Psychotherapie

Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kassenärztliche Vereinigung zur Berechnung des Vergleichsertrags für die Ermittlung des angemessenen Honorars für Psychotherapeuten in den Jahren 2000 bis 2005 die Honorare der abrechnenden Ärzte der relevanten Fachgruppen quartalsweise erfasst und für ein Jahr zusammenzieht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Honorar für die von ihm in den Quartalen I/2000 bis III/2005 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen.