LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.10.2020
L 5 KA 3935/18
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1 S. 2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1-3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 3; SGB V § 95 Abs. 9; SGB V § 95a; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 3 S. 1; SGB X § 33 Abs. 5 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1843/16

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen einer überörtlichen BerufsausübungsgemeinschaftAnforderungen an die Bestandskraft einer Zuweisung des Regelleistungsvolumens bei fehlender Unterzeichnung und fehlender RechtsbehelfsbelehrungRecht- und Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines 10%igen Aufschlags auf das praxisbezogene Regelleistungsvolumen für eine standortübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen L 5 KA 3935/18

DRsp Nr. 2021/1173

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft Anforderungen an die Bestandskraft einer Zuweisung des Regelleistungsvolumens bei fehlender Unterzeichnung und fehlender Rechtsbehelfsbelehrung Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines 10%igen Aufschlags auf das praxisbezogene Regelleistungsvolumen für eine standortübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft

1. Weder eine fehlende Unterzeichnung noch eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung ändern die Rechtsnatur einer RLV -Zuweisung als Verwaltungsakt. 2. Der Ausschluss eines 10%igen Aufschlags auf das praxisbezogene Regelleistungsvolumen für eine standortübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft verletzt nicht die Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der leistungsproportionalen Verteilung der Gesamtvergütung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 1 S. 2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1-3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 3; SGB V § 95 Abs. 9; SGB V § 95a; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 3 S. 1; SGB X § 33 Abs. 5 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand