BSG - Urteil vom 29.11.2017
B 6 KA 42/16 R
Normen:
SGB V § 87 Abs. 2g Nr. 3; SGB V § 87a Abs. 2 S. 2; SGB V § 89 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 630
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 35/15

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in HessenRechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs über die Festsetzung eines Zuschlags auf den Orientierungswert nach einem Rückgang der Fallzahl je Arzt

BSG, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 42/16 R

DRsp Nr. 2018/5609

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in Hessen Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs über die Festsetzung eines Zuschlags auf den Orientierungswert nach einem Rückgang der Fallzahl je Arzt

Grundlage für einen Zuschlag zum Orientierungswert wegen regionaler Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur können nur deutliche Abweichungen eines regionalen Parameters vom Bundesdurchschnitt sein.

1. Die Schiedssprüche sind ebenso wie die von ihnen ersetzten Vereinbarungen der vorrangig zum Vertragsabschluss berufenen Vertragsparteien auf Interessenausgleich angelegt und haben Kompromisscharakter. 2. Schiedssprüche nach § 89 SGB V unterliegen insoweit - auf Anfechtung der Gesamtvertragsparteien hin - nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle; sie sind nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und in inhaltlicher Sicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten haben. 3. Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der vom Schiedsamt zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, d.h. insbesondere die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben beachtet hat, die auch für die Vertragsparteien gelten. 4. Zudem muss der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lassen.