LSG Hessen - Urteil vom 28.09.2016
L 4 KA 35/15 KL
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB X § 20 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2 S. 3; SGB V § 87 Abs. 2e; SGB V § 87 Abs. 2g Nr. 2; SGB V § 87a Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 87a Abs. 4 S. 3-4; SGB V § 89 Abs. 1 S. 1;

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenErmittlung regionaler Zu- oder Abschläge nach dem Grundsatz der Vorjahresanknüpfung und an prospektive Schätzungen

LSG Hessen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 35/15 KL

DRsp Nr. 2016/19478

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Ermittlung regionaler Zu- oder Abschläge nach dem Grundsatz der Vorjahresanknüpfung und an prospektive Schätzungen

1. Auch für die Entscheidung über einen regionalen Zu- oder Abschlag nach § 87a Abs. 2 S. 2 SGB V gilt der Grundsatz der Vorjahresanknüpfung.2. Im Schiedsverfahren nach § 89 Abs. 1 SGB V gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nur in eingeschränktem Umfang.3. Auch bei einem Vorgehen im Wege der prospektiven Schätzung genügt das Schätzungsergebnis nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn bei der Schätzung an in der Vergangenheit liegende tatsächliche Umstände angeknüpft wird, welche zur Grundlage der Schätzung gemacht werden und die ihr Ergebnis bei rationaler Betrachtung rechtfertigen.

Tenor

Ziffer 3 des Schiedsspruchs des Beklagten vom 16. Oktober 2013 wird aufgehoben, soweit darin der regionale Punktwert für das Jahr 2013 gegenüber dem Orientierungswert für das Jahr 2013 um 1,1 % erhöht worden ist und der Beklagte wird verpflichtet, über die Erhöhung des regionalen Punktwertes bis zu einem Umfang von 1,1 % unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; SGB X § 20 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2 S. 3; SGB V § 87 Abs. 2e;