BSG - Urteil vom 11.12.2013
B 6 KA 6/13 R
Normen:
SGB V § 87a; SGB V § 87b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 67/11
SG Mainz, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 87/09

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens für einen Facharzt für Augenheilkunde

BSG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 6/13 R

DRsp Nr. 2014/5204

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens für einen Facharzt für Augenheilkunde

Eine KÄV ist nicht verpflichtet, das Regelleistungsvolumen eines Vertragsarztes so zu bemessen, dass die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets rechnerisch in jedem Behandlungsfall mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 87a; SGB V § 87b Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht die Höhe des dem Kläger für das Quartal I/2009 zustehenden Regelleistungsvolumens (RLV).