BSG - Urteil vom 12.12.2018
B 6 KA 41/17 R
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 2 S. 2; SGB X § 31 S. 1; EBM-Ä (2008) Abschn. 35.2; EBM-Ä (2008) Nr. 35251;
Fundstellen:
NZS 2019, 511
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 934/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAbrechenbarkeit des Strukturzuschlags nach Nr. 35251 EBM-Ä (2008) durch die Ambulanz einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für PsychotherapieKeine Verzinsung der Nachzahlungen von Honorar für psychotherapeutische Leistungen durch eine Kassenärztliche Vereinigung

BSG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 41/17 R

DRsp Nr. 2019/5790

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Abrechenbarkeit des Strukturzuschlags nach Nr. 35251 EBM-Ä (2008) durch die Ambulanz einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie Keine Verzinsung der Nachzahlungen von Honorar für psychotherapeutische Leistungen durch eine Kassenärztliche Vereinigung

1. Eine Vereinbarung, nach der in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Psychotherapie erbrachte psychotherapeutische Leistungen "als Einzelleistungsvergütung nach EBM" vergütet werden, schließt auch den Anspruch auf den sog Strukturzuschlag ein, der Psychotherapeuten mit mehr als hälftiger Auslastung zusteht. 2. Zwischen Krankenkassen und staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Psychotherapie kann wirksam vereinbart werden, dass die Krankenkasse über den Honoraranspruch der Ausbildungsstätte durch Verwaltungsakt entscheidet.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 111,84 Euro an die Klägerin betrifft. Soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist, wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.