BSG - Urteil vom 21.03.2018
B 6 KA 47/16 R
Normen:
SGB V § 15 Abs. 1 S. 2; SGB V § 28; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2; Ärzte-ZV § 32; BMV-Ä § 15;
Fundstellen:
NZS 2018, 998
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 23/15
SG Mainz, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 101/13

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an die persönliche Leistungserbringung durch einen ermächtigten Facharzt für PathologieNichtausreichen der Kontrolle und Korrektur der Befunde nachgeordneter Ärzte

BSG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 47/16 R

DRsp Nr. 2018/10278

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung durch einen ermächtigten Facharzt für Pathologie Nichtausreichen der Kontrolle und Korrektur der Befunde nachgeordneter Ärzte

Dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung genügt es nicht, wenn sich ein ermächtigter Facharzt für Pathologie die von nachgeordneten Ärzten erhobenen Befunde nach Überprüfung zu eigen macht.

1. Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist nur möglich, wenn die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides noch nicht abgelaufen ist. 2. Der Erlass des Honorarbescheides ist maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Vier-Jahres-Frist in Fällen sachlich-rechnerischer Prüfung ebenso wie bei degressionsbedingter Honorarminderung und bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise.3. Ist die Vier-Jahres-Frist verstrichen, ist eine Korrektur von Honorarbescheiden nur noch unter Berücksichtigung der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 1 SGB X möglich.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 15 Abs. 1 S. 2; SGB V § 28; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2; Ärzte-ZV § 32; BMV-Ä § 15;

Gründe:

I