BSG - Urteil vom 24.10.2018
B 6 KA 45/17 R
Normen:
SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 2; BMV-Ä § 11 Abs. 1; BMV-Ä § 11 Abs. 2a; EBM-Ä (2008) Kap 32.3 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 198
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 66/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenDurchführung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen durch einen Arzt für LaboratoriumsmedizinRechtmäßigkeit des in den Laborrichtlinien enthaltenen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt

BSG, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 45/17 R

DRsp Nr. 2019/530

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Durchführung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen durch einen Arzt für Laboratoriumsmedizin Rechtmäßigkeit des in den Laborrichtlinien enthaltenen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt

Die von den Bundesmantelvertragspartnern getroffene Vereinbarung zur Qualitätssicherung, die die Durchführung und Abrechnung von Leistungen des Speziallabors von einer vorherigen Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung abhängig macht, ist auch insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar, als sie sich auf Ärzte für Laboratoriumsmedizin erstreckt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 2; BMV-Ä § 11 Abs. 1; BMV-Ä § 11 Abs. 2a; EBM-Ä (2008) Kap 32.3 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen aus den Quartalen IV/2013 und I/2014 wegen fehlender Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen durch einen bei der Klägerin angestellten Facharzt für Laboratoriumsmedizin.