BSG - Urteil vom 30.10.2019
B 6 KA 21/18 R
Normen:
SGB V § 87 Abs. 4; SGB V § 87 Abs. 5; SGB V a.F. § 87b Abs. 2; SGB V a.F. § 87b Abs. 5; SGB V § 103 Abs. 4 S. 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 22/16
SG Kiel, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 282/12

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKein genereller Ausschluss von Ärzten in der Anfangsphase ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit von Honorarstützungsmaßnahmen im Rahmen einer Konvergenzvereinbarung

BSG, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 21/18 R

DRsp Nr. 2020/3650

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Kein genereller Ausschluss von Ärzten in der Anfangsphase ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit von Honorarstützungsmaßnahmen im Rahmen einer Konvergenzvereinbarung

Der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit wird verletzt, wenn Vertragsärzte nur deshalb von Stützungszahlungen zum Ausgleich starker Honorarverluste anlässlich einer Umstellung der Systematik der Honorarverteilung ausgeschlossen werden, weil sie sich noch in der Wachstumsphase befinden und daher ihre Fallzahlen bis zum Durchschnitt ihrer Arztgruppe steigern können.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2018 und des Sozialgerichts Kiel vom 11. November 2015 sowie die Honorarbescheide für das Quartal 1/2009 vom 17. August 2009, 22. September 2010 und 3. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2012 und des Bescheides vom 28. Juni 2018 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Gewährung von Konvergenzstützung für dieses Quartal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 4; SGB V § 87 Abs. 5; SGB V a.F. § 87b Abs. 2; SGB V a.F. § 87b Abs. 5; SGB V § 103 Abs. 4 S. 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I