LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2019
L 11 KA 28/18
Normen:
SGB V § 73 Abs. 1; SGB V § 73 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; SGB V § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87 Abs. 2a S. 1; SGB X § 59 Abs. 1; SGB X § 59 Abs. 2; EBM-Ä (2008) Kap. 21.1; SGG § 101;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 420/12

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine Erbringung und Abrechnung psychiatrischer Leistungen durch AllgemeinärzteRechtmäßigkeit der Kündigung eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen L 11 KA 28/18

DRsp Nr. 2019/10004

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine Erbringung und Abrechnung psychiatrischer Leistungen durch Allgemeinärzte Rechtmäßigkeit der Kündigung eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse

1. Einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie mit einer Approbation als psychologischer Psychotherapeut steht nicht das Recht zu, psychiatrische Leistungen nach dem Kapitel 21 EBM-Ä zu erbringen und abzurechnen. 2. § 59 SGB X ist auf gerichtliche Vergleiche anwendbar, d.h. wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auch der vor Gericht geschlossene Vergleich gekündigt werden (hier im Falle der Kündigung eines Vergleichs zur Genehmigung der Abrechnung gebietsfremder Leistungen des EBM-Ä durch die Kassenärztliche Vereinigung nach einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse durch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 73 Abs. 1; SGB V § 73 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; SGB V § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87 Abs. 2a S. 1; SGB X § 59 Abs. 1; SGB X § 59 Abs. 2; EBM-Ä (2008) Kap. 21.1; SGG § 101;

Tatbestand