BSG - Urteil vom 24.10.2018
B 6 KA 28/17 R
Normen:
SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 95 Abs. 3; SGB V § 103 Abs. 3a; SGB V § 103 Abs. 4; Ärzte-ZV § 19a Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 232
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 4823/15
SG Stuttgart, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 6360/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine Halbierung der im Vorjahresquartal ermittelten Fallzahl bei der Bemessung des Regelleistungsvolumens nach der Halbierung des Versorgungsauftrags durch den Vertragsarzt

BSG, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 28/17 R

DRsp Nr. 2018/18586

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine Halbierung der im Vorjahresquartal ermittelten Fallzahl bei der Bemessung des Regelleistungsvolumens nach der Halbierung des Versorgungsauftrags durch den Vertragsarzt

Die Kassenärztliche Vereinigung darf die auf der Grundlage der Abrechnung eines Arztes im entsprechenden Vorjahresquartal ermittelte Fallzahl als Grundlage der Bemessung des Regelleistungsvolumens nicht allein deshalb halbieren, weil der Arzt seinen Versorgungsauftrag halbiert hat.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2016 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2015 aufgehoben, soweit sie die Fallzahl für das Regelleistungsvolumen im Quartal III/2013 zum Gegenstand haben. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Bemessung des Regelleistungsvolumens des Klägers für das Quartal III/2013 eine Fallzahl von 270 zugrunde zu legen.

Der Kläger trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 95 Abs. 3; SGB V § 103 Abs. 3a; SGB V § 103 Abs. 4; Ärzte-ZV § 19a Abs. 2;

Gründe:

I