BSG - Urteil vom 15.07.2020
B 6 KA 19/19 R
Normen:
SGB V § 135 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Kap. 27; EBM-Ä (2008) Kap. 33;
Fundstellen:
NZS 2021, 199
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 4/16
SG Saarbrücken, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 21/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung sonographischer Leistungen am Bewegungsapparat für einen Facharzt für Physikalische und Rehabilitative MedizinAnforderungen an die Fachfremdheit sonographischer Leistungen

BSG, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 19/19 R

DRsp Nr. 2020/13911

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung sonographischer Leistungen am Bewegungsapparat für einen Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Anforderungen an die Fachfremdheit sonographischer Leistungen

Ärzten, die für nicht ausschließlich methodenbezogene Fachgebiete zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, kann eine qualifikationsbezogene Genehmigung auch zur Erbringung und Abrechnung fachgebietsfremder Leistungen erteilt werden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. April 2019 aufgehoben. Das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 3. Juni 2016 wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2016 verurteilt, den Kläger zu einem Kolloquium gemäß § 14 Abs 6 iVm § 6 Abs 1 c Ultraschall-Vereinbarung zur Prüfung seiner Befähigung von Ultraschalluntersuchungen zuzulassen und ihm nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von sonographischen Untersuchungen nach GOP 33050 EBM-Ä zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Kap. 27;