BSG - Urteil vom 25.11.2020
B 6 KA 31/19 R
Normen:
SGB V § 71 Abs. 1 S. 1; SGB V § 71 Abs. 3; SGB V a.F. § 85 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 2e S. 1 Nr. 1 -3; SGB V § 87a Abs. 2 S. 1 und S. 6; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3; SGB V a.F. § 87b Abs. 3 S. 1 Hs. 1 und S. 3; SGB V a.F. § 87b Abs. 4 S. 1; SGB V a.F. § 87c Abs. 1 S. 3-4; SGB V § 135 Abs. 2; EBM-Ä (2008);
Fundstellen:
NZS 2021, 803
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 42/16
SG Kiel, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 699/15
SG Kiel, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 719/15

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der punktzahlmäßigen Bewertung schnittbildradiologischer Leistungen im EBM-Ä und der Differenzierung der Berechnung des Regelleistungsvolumens von Mitgliedern von Berufsausübungsgemeinschaften nach der Vorhaltung eines Computertomographen - CT - oder eines Magnetresonanztomographen - MRTZulässigkeit der Ermittlung des Regelleistungsvolumens für Ärzte in Arztgruppen mit weniger als 20 Ärzten und einer relativen Streuung von mindestens 30% auf Basis der individuellen Fallwerte

BSG, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 31/19 R

DRsp Nr. 2021/3077

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der punktzahlmäßigen Bewertung schnittbildradiologischer Leistungen im EBM-Ä und der Differenzierung der Berechnung des Regelleistungsvolumens von Mitgliedern von Berufsausübungsgemeinschaften nach der Vorhaltung eines Computertomographen – CT - oder eines Magnetresonanztomographen - MRT Zulässigkeit der Ermittlung des Regelleistungsvolumens für Ärzte in Arztgruppen mit weniger als 20 Ärzten und einer relativen Streuung von mindestens 30% auf Basis der individuellen Fallwerte

1. Die Bewertung der schnittbildradiologischen Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 2. Bei der Zuweisung von Regelleistungsvolumina (RLV) durfte der Bewertungsausschuss innerhalb der Gruppe der Ärzte für Diagnostische Radiologie nach Vorhalten von CT und/oder MRT differenzieren. 3. Die arztbezogene Berechnung des RLV hat zur Folge, dass der Durchschnittsfallwert der Radiologen mit Vorhalten von CT und/oder MRT nur bei dem Arzt anzusetzen ist, der entsprechende Leistungen erbringen kann, und nicht bei allen Ärzten einer Berufsausübungsgemeinschaft.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2019 wird zurückgewiesen.