BSG - Urteil vom 13.05.2020
B 6 KA 25/19 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 4; SGB V § 106 Abs. 2b; SGB V § 106 Abs. 3 S. 3-4 und S. 7; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 und S. 9; SGB V § 119b Abs. 1; SGB V § 119b Abs. 2; SGB V § 294; SGB V § 295 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 42 S. 1; EBM-Z Nr. 171; EBM-Z Nr. 7500; EBM-Z Nr. 74980;
Fundstellen:
NZS 2021, 359
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 387/18

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer pauschalen Kürzung des Honorars einer Berufsausübungsgemeinschaft bei konservierend-chirurgischen LeistungenAnforderungen an die Prüfung der Abrechnungen im Wege eines statistischen Kostenvergleichs beim Gesamtfallwert aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsbereichen des BemaZ und an die Bildung der Vergleichsgruppe in Praxen mit MKG-Chirurgen und Allgemeinzahnärzten

BSG, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 25/19 R

DRsp Nr. 2020/12776

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit einer pauschalen Kürzung des Honorars einer Berufsausübungsgemeinschaft bei konservierend-chirurgischen Leistungen Anforderungen an die Prüfung der Abrechnungen im Wege eines statistischen Kostenvergleichs beim Gesamtfallwert aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsbereichen des BemaZ und an die Bildung der Vergleichsgruppe in Praxen mit MKG-Chirurgen und Allgemeinzahnärzten

1. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung einer aus einem Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen und Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) darf anhand eines entsprechend der Besetzung der BAG mit Vertretern der Arztgruppen (einschließlich der angestellten Ärzte) gewichteten Vergleichswertes erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass die herangezogenen praxisbezogenen Abrechnungswerte der jeweiligen Arztgruppe nicht auch Werte von Mischpraxen enthalten. 2. Stützt ein Prüfungsgremium seine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten auch auf Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung, muss er dies gegenüber dem geprüften Arzt offenlegen.