BSG - Urteil vom 13.05.2020
B 6 KA 3/19 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 4; SGB V § 106 Abs. 2b; SGB V § 106 Abs. 3 S. 3-4 und S. 7; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 und S. 9; SGB V § 119b Abs. 1; SGB V § 119b Abs. 2; SGB V § 294; SGB V § 295 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 42 S. 1; EBM-Z Nr. 7750;
Fundstellen:
NZS 2021, 358
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 201/18

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer pauschalen Kürzung des Honorars einer Berufsausübungsgemeinschaft bei konservierend-chirurgischen LeistungenAnforderungen an die Prüfung der Abrechnungen im Wege eines statistischen Kostenvergleichs beim Gesamtfallwert aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsbereichen des BemaZ und an die Bildung der Vergleichsgruppe in Praxen mit MKG-Chirurgen und Allgemeinzahnärzten

BSG, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 3/19 R

DRsp Nr. 2020/12778

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit einer pauschalen Kürzung des Honorars einer Berufsausübungsgemeinschaft bei konservierend-chirurgischen Leistungen Anforderungen an die Prüfung der Abrechnungen im Wege eines statistischen Kostenvergleichs beim Gesamtfallwert aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsbereichen des BemaZ und an die Bildung der Vergleichsgruppe in Praxen mit MKG-Chirurgen und Allgemeinzahnärzten

1. Bei der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Bildung eines Vergleichswerts aus den Fallwerten von MKG-Chirurgen und Zahnärzten zur Prüfung der Honorarabrechnung einer aus einem Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen und Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft über Leistungen im konservierend-chirurgischen Bereich muss sichergestellt werden, dass die herangezogenen praxisbezogenen Abrechnungswerte der jeweiligen Arztgruppe nicht auch Werte von Mischpraxen enthalten. 2. Die fehlende Kenntlichmachung einer Heranziehung von Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigung führt zu einem Begründungsmangel.