LSG Hessen - Urteil vom 20.02.2019
L 4 KA 58/16
Normen:
SGB V § 75 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; SGB V § 87 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2; BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34; EBM-Ä (2008) Nr. 31822;
Vorinstanzen:
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 665/13

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Leistungen der anästhesiologischen BetreuungAbrechnungsfähigkeit der Nr. 31822 EBM-Ä in Fällen einer Vollnarkose zur Durchführung einer Retrobulbäranästhesie im Zusammenhang mit Kataraktoperationen

LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen L 4 KA 58/16

DRsp Nr. 2019/7066

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Leistungen der anästhesiologischen Betreuung Abrechnungsfähigkeit der Nr. 31822 EBM-Ä in Fällen einer Vollnarkose zur Durchführung einer Retrobulbäranästhesie im Zusammenhang mit Kataraktoperationen

Der obligate Leistungsinhalt der Nr. 31822 EBM-Ä wird nicht erfüllt, wenn der Vertragsarzt die Kombinationsnarkosen mit Maske nicht zur Durchführung von ambulanten Operationen selbst durchgeführt, sondern nur initial eine kurzzeitige Narkose eingeleitet hat, um dann die lokale Retrobulbäranästhesie setzen zu können.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; SGB V § 87 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2; BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34; EBM-Ä (2008) Nr. 31822;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Honorarberichtigung für die Quartale III/08 bis IV/08 aufgrund einer Plausibilitätsprüfung in Höhe von 56.458,99 EUR.