Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2018 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2013 aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf im Quartal 3/2009.
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